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Wozu vorsorgen?

Ob jung oder alt, kein Mensch ist vor einer unverhofften Krankheit, Unfällen, einer Behinderung oder auch dem Tode geschützt. Eine Vorsorge sollte früh getroffen werden, falls eine dieser Situationen tatsächlich eintrifft und die betroffene Person entscheidungsunfähig wird.

Wird eine Vorsorge, in schriftlicher Form, frühzeitig getroffen, kann bei solchen Situationen ein Familienangehöriger einspringen und für die handlungsunfähige Person entscheiden. Viele BürgerInnen gehen davon aus, dass Familienangehörige Regelungen treffen oder Unterschriften leisten können, wenn eine nahestehende Person nicht mehr in der Lage dazu ist.

+++Diese Annahme ist jedoch falsch+++

Selbst nahe Angehörige, wie Kinder oder Ehegatten benötigen eine schriftliche Willenserklärung, die Ihnen die Vollmacht gibt, Entscheidungen zu treffen

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ( auch Patiententestament genannt) ist eine schriftliche Erklärung, die ein einwilligungsfähiger Mensch abgeben kann, um sich zu Behandlungen, die seine letzte Lebensphase betreffen, zu äußern.

Dabei kann der Wunsch einer Nichtbehandlung bei Krankheiten, die eine künstliche Aufrechterhaltung des Lebens z. B. künstliche Beatmung, Ernährung und Ähnlichem benötigen, gefordert werden.

Vorsorgevollmacht

Anstelle einer Betreuungsverfügung kann eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden, in der eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigter eingesetzt werden kann.

Diese Person wird im Unterschied zum Betreuer nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt, sondern kann im Fall der eigenen Entscheidungsfähigkeit sofort für den Vollmachtgeber handeln.

Betreuungsverfügung

Sollte eine Betreuung notwendig werden, wird ein Betreuer vom Vormundschaftsgericht bestellt und kümmert sich dann in der Regel um die Finanzen, Versicherungen und um ein Pflegeheim. Das Gericht berücksichtigt bei der Bestellung ihre persönlichen Wünsche. Die Aufgaben des Betreuers sollten aber genauestens in der Verfügung angegeben werden.

Das am 1.9.2009 in Kraft getretene Gesetz sieht die uneingeschränkte Verbindlichkeit einer Patientenverfügung vor. Diese muss jedoch hinreichend konkret formuliert sein, um später auf die individuelle Lebens- und Krankheitssituation zutreffen zu können. Die Empfehlungen der Bundesärztekammer (Stand 2010) stellen ebenso wie das Bundesministerium der Justiz klar: Es geht nicht um juristische Formalien, sondern um Entscheidungen zu Krankheitsbildern und entsprechenden medizinischen Behandlungen. Dazu ist kein Notar von Nutzen, sondern es bedarf der medizinischen Fachkunde.

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